Cookie-Einwilligungs-Banner für Webseiten der TU

Banner wird für alle mit FirstSpirit erstellten Webseiten online gestellt

11.02.2021 von

Sie finden immer mehr Verbreitung im Web: Sog. „Cookie-Banner“ fordern Nutzerinnen und Nutzer bei Aufruf einer Seite aktiv auf, ihre Einwilligung zur Verarbeitung von Cookies zu geben. Nicht immer beliebt, ermöglichen diese Banner den Nutzerinnen und Nutzer ein Stück Souveränität im Web. Den gesetzlichen Vorgaben folgend, wird die TU ein Cookie-Banner auf ihren Webseiten einführen.

Die Ausrollung findet im Laufe des Mittwoch, 17.02.2021, statt. Das Banner ist mit dem Präsidium und dem Datenschutzbeauftragten abgestimmt. Es wird sowohl für Webseiten im klassischen wie im responsiven Webdesign ausgerollt, die mit Hilfe von FirstSpirit erstellt worden sind.

Cookies sind kleine Dateien, die beim Aufruf einer Webseite auf den Geräten der Nutzerinnen und Nutzerinnen gespeichert werden. Im Fall der TU Darmstadt wird z. B. die aktuell verwendete Sprache gespeichert. Insgesamt geht die TU sparsam mit dem Thema Cookies um. Andere (nicht-universitäre) Webseiten nutzen die Möglichkeiten von Cookies in einem deutlich größeren Umfang, etwa zu Marktforschungszwecken oder für personalisierte Werbung.

Die Vorgabe für die Verwendung eines Cookie-Banners gibt es schon länger, sie erfuhr jedoch eine letzte Präzisierung in einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 28.5.2020. Darauf aufbauend setzt die TU bei ihrem Cookie-Banner das sog. Opt-In-Verfahren um: Das Banner bleibt eingeblendet, bis die Nutzerinnen und Nutzer eine aktive Bestätigung erteilt haben, dass Cookies auf ihren Geräten verarbeitet werden dürfen. Bis dahin ist die aktive Nutzung der Webseite verwehrt. Ausgenommen sind dabei die Links zum Impressum und zur Datenschutzerklärung. Bei der Auswahl der zu speichernden Cookies gilt, dass unbedingt erforderliche Cookies (auch als “notwendig" oder “essentiell” bezeichnet) immer gesetzt werden dürfen.

Das sogenannte Opt-Out-Verfahren, das im Netz ebenfalls verbreitet ist, entspricht ausdrücklich nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben. Dabei wird nur ein Hinweis auf die Cookie-Verarbeitung eingeblendet, die Webseiten bleiben aber benutzbar und die Nutzerinnen und Nutzer können die Cookie-Verarbeitung erst nachträglich unterbinden.